Schnelltermin

Mag. (FH) Elisabeth Seidlhuber

Ergotherapie
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: ergotherapie-seidlhuber.comStand Juli 2026

Mag. (FH) Elisabeth Seidlhuber ist Ergotherapeutin mit langjähriger Erfahrung in der Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Sie arbeitet mit individuellen Therapieplänen, die auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten sind. Ihr Fokus liegt auf der Förderung der motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten sowie der Verbesserung der Alltagskompetenz. Sie bietet Therapien bei Entwicklungsstörungen, neurologischen Erkrankungen und anderen gesundheitlichen Einschränkungen an.

Behandlungen

Motorik-TrainingNeurologische ErgotherapieAlltagsbewältigungstrainingKognitive VerhaltenstherapieSensorische Integrationstherapie

Google Bewertungen

5.0(11)

KI-Zusammenfassung

Patienten loben die Praxis für die schnelle Terminvergabe und kurze Wartezeiten. Die Therapeutin wird als freundlich, einfühlsam und fachlich kompetent beschrieben, die individuell auf die Patienten eingeht. Insgesamt spiegeln die Bewertungen eine hohe Zufriedenheit mit der Behandlung wider.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026, 21:32 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.