Schnelltermin
Dr. Johanna Sonnleitner-Hofer

Dr. Johanna Sonnleitner-Hofer

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Sind Sie Dr. Johanna Sonnleitner-Hofer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: praxisgemeinschaft-pasching.atStand Okt. 2026

Dr. Johanna Sonnleitner-Hofer ist Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin mit langjähriger Erfahrung in psychosomatischer Medizin. Sie arbeitet als Oberärztin am Department für Psychosomatik am Kepler Universitätsklinikum und leitet den psychosomatischen Konsiliar-Liaison-Dienst für Neurologie und Neurochirurgie.

Diplome & Zertifikate

Personzentrierte Psychotherapeutin (Österreichische Gesellschaft für Gestalttherapie)

Leistungen

Psychosomatische BeratungKonsiliar-Liaison für Neurologie und Neurochirurgie

Behandlungen

Personzentrierte PsychotherapiePsychosomatische Diagnostik und Therapie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.