Schnelltermin

Dr. Kerstin Spöttl

Neurologie
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: kerstinspoettl.atStand Okt. 2026

Dr. Kerstin Spöttl verfügt über eine fundierte medizinische Ausbildung und langjährige klinische Erfahrung. Sie bietet ihren Patienten eine individuelle und kompetente Betreuung bei neurologischen Erkrankungen und Beschwerden. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Diagnostik und Therapie von Kopf- und Gesichtsschmerzen, Epilepsie, Schwindel, Gedächtnisstörungen, Bewegungsstörungen wie Parkinson, Multiple Sklerose sowie psychischen Erkrankungen wie Depressionen und Angststörungen.

Behandlungen

Multiple Sklerose-ManagementDepressionsdiagnostik und -therapieEpilepsie-Diagnostik und -BehandlungNervenverletzungen (traumatisch/nichttraumatisch)

Erkrankungen

SchwindelabklärungAngststörungsabklärungNeuropathie-DiagnostikWirbelsäulen-NeurodiagnostikChronische ErschöpfungssyndromeMuskelerkrankungen (Myopathien)Parkinson-Screening und -BeratungGedächtnisdiagnostik (z.B. Alzheimer/Demenz)Psychiatrische Diagnostik (Gefühlsstörungen)Abklärung und Behandlung von Kopf- und Gesichtsschmerzen

Google Bewertungen

4.8(9)

KI-Zusammenfassung

Patienten loben die fachliche Kompetenz und Freundlichkeit von Frau Dr. Spöttl. Sie nimmt sich viel Zeit für ihre Patienten und stellt schnelle, zutreffende Diagnosen. Auch die Wartezeiten werden als sehr gut bewertet.

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Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.