Schnelltermin
Christina Streißelberger, BSc

Christina Streißelberger, BSc

Physiotherapie
Sind Sie Christina Streißelberger, BSc? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: praxis-hagenstrasse.atStand Juli 2026

Christina Streißelberger ist Physiotherapeutin mit Ausbildung an der FH St. Pölten. Sie arbeitet sowohl im Vortuna Bad Leonfelden in den Bereichen Kur und psychiatrische Rehabilitation als auch in der Praxis Hagenstraße. Ihre Zusatzausbildung in Manueller Therapie und ihr Interesse an den Zusammenhängen des menschlichen Körpers prägen ihren ganzheitlichen Ansatz. Ihre Schwerpunkte liegen im orthopädischen Bereich, insbesondere an Knie und Wirbelsäule.

Diplome & Zertifikate

BSc

Leistungen

Orthopädische PhysiotherapieRehabilitation nach Knie- und Wirbelsäulenproblemen

Behandlungen

Manuelle Therapie
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 10.07.2026, 08:14 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.