Schnelltermin
Christoph Tauber-Huber, BSc.

Christoph Tauber-Huber, BSc.

Sportphysiotherapie, Manualtherapie
Sind Sie Christoph Tauber-Huber, BSc.? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: top-physio.atStand Okt. 2026

Christoph Tauber-Huber ist ein erfahrener Physiotherapeut mit einem Bachelor in Physiotherapie und einer Spezialisierung auf Sportphysiotherapie und Manualtherapie. Er hat umfangreiche Erfahrung in der Betreuung von Leistungssportlern.

Leistungen

ManualtherapieSportphysiotherapieEchtzeit-UltraschallBehandlung von KnieverletzungenBehandlung von LeistenschmerzenBehandlung von SportverletzungenBehandlung von SchulterverletzungenBehandlung von WirbelsäulenproblemenBehandlung von AdduktorenverletzungenBehandlung von Hüft- und Beckenproblemen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

  • top-physio.atWebsite der Klinik · zuletzt geprüft am 13.07.2026

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.