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Dr. med. univ. Täubl-Neureiter Herta

Zahnmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt-taeubl.atStand Okt. 2026

Dr. med. univ. Herta Täubl-Neureiter ist seit 1997 in der Zahnarztordination in Hallein tätig. Die Ordination wird seit 2020 von Mutter und Tochter gemeinsam geführt. Sie bietet eine umfassende zahnärztliche Versorgung mit Fokus auf moderne Technologien und einfühlsame Betreuung. Besonders bekannt ist sie für die Behandlung mit unsichtbaren Zahnspangen in Zusammenarbeit mit Kollegen Dr. Höfner und Dr. Teufelberger. Die Ordination legt Wert auf eine angstfreie Behandlung und individuelle Betreuung, insbesondere für Kinder und Angstpatienten.

Leistungen

Mundhygiene und Prophylaxe

Behandlungen

KronenVeneersBleachingImplantateFüllungstherapieZahnfarbene FüllungenUnsichtbare ZahnspangeWurzelkanalbehandlungenParodontitis-BehandlungenZahnersatz (festsitzend und herausnehmbar)

Google Bewertungen

4.7(31)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen beschreiben die Praxis durchwegs positiv: Die Ärztin und ihr Team werden als ausgesprochen freundlich, fürsorglich und empathisch geschildert, wobei besonders der einfühlsame Umgang mit Kindern und die professionelle Behandlung hervorgehoben werden. Auch die Mundhygiene und die fachliche Kompetenz des gesamten Teams erhalten lobende Erwähnung. Die Wartezeiten werden bei Terminvergabe als kurz beschrieben, und bei akuten Problemen wird ebenfalls rasch geholfen.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.