Schnelltermin
Dr. med. Heinrich Thöni

Dr. med. Heinrich Thöni

Unfallchirurgie und Sporttraumatologie
Sind Sie Dr. med. Heinrich Thöni? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: drthoeni.atStand Okt. 2026

Primarius Dr. med. Heinrich Thöni ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie. Er ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallchirurgie. Seine Schwerpunkte liegen auf Diagnostik, Beratung, Zweitmeinungen sowie der Erstellung von Gutachten.

Diplome & Zertifikate

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallchirurgie

Leistungen

BeratungDiagnoseGutachtenZweitmeinung

Google Bewertungen

3.0(2)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen sind gemischt. Eine negative Bewertung gibt keine konkreten Gründe an. Eine positive Bewertung verweist lediglich auf die neue Adresse. Informationen zu Wartezeiten, Freundlichkeit und Kompetenz sind daher kaum vorhanden.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

  • drthoeni.atWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 15.07.2026

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.