Schnelltermin

Dr. med. dent. Heinrich Titz

Zahnmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: drtitz.atStand Okt. 2026

Dr. med. dent. Heinrich Titz ist ebenfalls Zahnarzt und arbeitet gemeinsam mit DDr. Petra Titz in der Praxis. Er bietet die gleichen umfassenden zahnmedizinischen Leistungen an, die auf die individuelle Betreuung und Verbesserung der Zahngesundheit und des Lächelns abzielen. Die Praxis setzt auf moderne Diagnostik und Behandlungsmethoden, um langfristige Zahngesundheit zu gewährleisten.

Leistungen

EndodontieImplantateMundhygieneZahnärztliche ChirurgieKonservierende ZahnheilkundeBleaching (Home-Bleaching, In-Office-Bleaching)Prothetik (abnehmbar, festsitzend, implantatgetragen)

Ausstattung

DVT 3D Röntgen

Google Bewertungen

4.9(37)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zur Ordination fallen überwiegend positiv aus: Die Terminvergabe wird als unkompliziert und rasch beschrieben, und längere Wartezeiten werden nicht kritisiert. Besonders hervorgehoben werden die freundliche, herzliche Atmosphäre des Teams sowie ein ruhiger, einfühlsamer Umgang mit Angstpatienten. Fachlich wird die Behandlung als sorgfältig, genau und kompetent beschrieben, wobei Befunde und Abläufe verständlich erklärt werden.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

  • drtitz.atWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 08.07.2026

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.