Schnelltermin
Dr. med. univ. Michaela Trummer

Dr. med. univ. Michaela Trummer

Haut- und Geschlechtskrankheiten
Sind Sie Dr. med. univ. Michaela Trummer? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: ghz-deutschfeistritz.atStand Okt. 2026

Dr. Michaela Trummer ist Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin. Sie ist Wahlärztin und bietet Termine online an. Dr. Trummer ordiniert dienstags von 08:00 bis 11:40 Uhr und bietet Termine ausschließlich online an. Neue Termine werden etwa 4–6 Wochen im Voraus freigeschaltet. Bei Fragen oder für weitere Informationen empfiehlt sie, per SMS unter der Telefonnummer 0676 53 88 467 Kontakt aufzunehmen.

Leistungen

UntersuchungAllgemeinmedizinische BeratungDiagnostik und Therapie von Hauterkrankungen

Behandlungen

Behandlung von Geschlechtskrankheiten
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.