Schnelltermin
Markus Viehböck

Markus Viehböck

Physiotherapie
Sind Sie Markus Viehböck? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: physikofit-haag.comStand Okt. 2026

Markus Viehböck ist seit 2001 selbstständiger Physiotherapeut und spezialisiert sich auf orthopädische und chirurgische Beschwerden, Wirbelsäulenprobleme, neurologische Krankheitsbilder sowie innere, gynäkologische und urologische Beschwerden. Er bietet eine Vielzahl von physiotherapeutischen und manuellen Therapien an, darunter die Behandlung von Lymphödemen und Prävention/Rehabilitation. Markus Viehböck hat umfangreiche Qualifikationen, darunter Heilbademeister, Sportphysiotherapie und Manuelle Therapie.

Diplome & Zertifikate

EndoprothetikHeilbademeister und HeilmasseurIsokinetikMaitland Level IManuelle LymphdrainageManuelle Therapie für Schulter und WirbelsäuleSpondylitisbehandlungSportphysiotherapie in Damp an der Ostsee

Behandlungen

WirbelsäulenbehandlungenBehandlung von Lymphödemen
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.