Schnelltermin
Heike Wacha

Heike Wacha

Logopädie
Sind Sie Heike Wacha? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: chirurgie-und-sprache.atStand Okt. 2026

Heike Wacha ist Logopädin und seit 2009 freiberuflich als Wahllogopädin tätig. Ihre Ausbildung zur Logopädin absolvierte sie von 1993 bis 1996 am AKH Linz, nach der Matura am Akademischen Gymnasium Linz. Von 1996 bis 2000 war sie am Institut für Hör- und Sehbildung Linz tätig. Sie hat umfangreiche Fortbildungen in den Bereichen Gebärdensprache, lautbegleitende Gebärde, Cochlear-Implantate, Hörgeräteversorgung, auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen, Montessori-Pädagogik, Frühtherapie, Elternberatung und kindliches Stottern.

Erkrankungen

AtemproblemeHörstörungenStimmproblemeAussprachestörungenWahrnehmungsstörungenKommunikationsstörungenSprachentwicklungsverzögerung
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 11:35 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.