Schnelltermin

Dr. Oliver Weber

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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: dr-oliver-weber.edan.ioStand Juli 2026

Dr. Oliver Weber ist ein hochqualifizierter Arzt in Thalheim bei Wels, der sich auf innovative medizinische Behandlungen spezialisiert hat. Mit umfangreicher Erfahrung in der Patientenversorgung und modernsten Technologien bietet er maßgeschneiderte Lösungen für komplexe gesundheitliche Herausforderungen. Sein Ansatz kombiniert fundierte Fachkenntnisse mit einem empathischen Verständnis für die Bedürfnisse seiner Patienten, was zu überdurchschnittlichen Behandlungsergebnissen führt. Vertrauen Sie auf seine Expertise in der Diagnostik und Therapie, um Ihre Gesundheit nachhaltig zu verbessern. Dr. Weber fördert nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Gesundheit, was ihn zu einem gefragten Ansprechpartner in der Region macht.

Google Bewertungen

5.0(65)

KI-Zusammenfassung

Die Google-Bewertungen für Dr. Oliver Weber zeichnen ein überwiegend positives Bild. Besonders gelobt werden die Freundlichkeit des Teams und die fachliche Kompetenz des Arztes, der sich Zeit für Patientinnen und Patienten nimmt und Diagnosen erklärt. Zu Wartezeiten finden sich keine kritischen Hinweise; positiv erwähnt wird, dass man auch ohne Termin kommen kann und die Ordination angenehm wirkt.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026, 18:24 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.