Schnelltermin

Dr. Bastian Weiss, MA

Turnusarzt
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: pve11-kopalgasse.atStand Okt. 2026

Dr. Bastian Weiss, MA absolviert in der PVE 11 Kopalgasse eine neunmonatige Lehrpraxis (Oktober 2026 bis Juni 2027) und befindet sich in Ausbildung zum Allgemeinmediziner. Medizin bedeutet für ihn in erster Linie, in Beziehung zu sein: Vor Diagnosen und Therapien steht das Gespräch und das ehrliche Zuhören; fachliches Wissen, Sorgfalt und Einfühlungsvermögen sind dafür die Grundlage, und den weiteren Weg entscheidet er gemeinsam mit den Patient*innen. Er hat einen abgeschlossenen Palliativlehrgang der Österreichischen Palliativgesellschaft und einen abgeschlossenen Master in „Angewandte Ethik“ der Universität Graz und ist Universitätsassistent am Institut für Allgemeinmedizin und evidenzbasierte Versorgungsforschung der Medizinischen Universität Graz (Forschung und Lehre). Laufende Ausbildungen: Doktorat (Dr. scient. med.) zur Rolle der Allgemeinmediziner*innen in der Palliative Care an der Medizinischen Universität Graz, Masterstudium (MSc (CE)) im Universitätslehrgang „Primary Health Care“ an der Medizinischen Universität Graz sowie Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Universität Wien.

Diplome & Zertifikate

Abgeschlossener Master in „Angewandte Ethik“, Universität GrazAbgeschlossener Palliativlehrgang, Österreichische Palliativgesellschaft
Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 10:43 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.