Schnelltermin

Dr. Manfred Weiss

Kinder- und Jugendheilkunde
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: diekinderaerzte.atStand Okt. 2026

Dr. Manfred Weiss wurde 1961 geboren und ist seit 1997 Arzt für Allgemeinmedizin. Er absolvierte seine Ausbildung zum Kinderfacharzt im Krankenhaus Wr. Neustadt und war dort bis 2007 als Oberarzt tätig. Seit 2002 führt er eine Wahlarztpraxis. Dr. Weiss verfügt über spezielle Ausbildungen wie das Notarztdiplom, Kinderschutzdiplom, Diplom der österreichischen Ärztekammer für Palliativmedizin und einen Universitätslehrgang für Kinderpalliative Care. Er ist außerdem ärztliche Leitung im Therapiehof Regenbogental und engagiert sich in MOKI NÖ und KIJUPALL Team NÖ. Seine Spezialberatungen umfassen Palliativmedizinische Beratung und Begleitung, Ultraschalldiagnostik sowie Entwicklungsdiagnostik.

Diplome & Zertifikate

Diplom der österreichischen Ärztekammer für PalliativmedizinKinderschutzdiplomNotarztdiplomUniversitätslehrgang für Kinderpalliative Care

Leistungen

UltraschalldiagnostikEntwicklungsdiagnostikPalliativmedizinische Beratung und Begleitung

Google Bewertungen

5.0(9)

KI-Zusammenfassung

Die Bewertungen heben die fachliche Kompetenz und die freundliche, geduldige Art des Arztes hervor. Die Praxis nimmt sich Zeit für Fragen und ist auch telefonisch gut erreichbar, wie eine Bewertung betont. Konkrete Aussagen zu Wartezeiten finden sich in den Bewertungen nicht.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

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Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 12.10.2026, 14:22 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.