Schnelltermin

Benedikt Wildner, MSc BSc

Physiotherapie & Sportwissenschaft
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Zur Person

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: physio-wildner.atStand Okt. 2026

Benedikt Wildner, Physiotherapeut und Sportwissenschaftler, vertieft nach seinem Studium der Sport- und Bewegungswissenschaften in Innsbruck sein Wissen durch eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Mit langjähriger Erfahrung in einer Gemeinschaftspraxis und wertvollen sportlichen Erfahrungen, darunter die Betreuung des österreichischen Segel-Nationalteams seit 2016, gründete er seine eigene Praxis in Zirl. Seine Praxis setzt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Physiotherapie, Trainingswissenschaft und Medizin, um individuelle, maßgeschneiderte Therapie- und Rehabilitationspläne zu entwickeln.

Leistungen

FlossingHeilmassageRehatrainingSportmassageSporttherapieElektrotherapieManuelle TherapieViszerale TherapiePräventionstrainingUltraschallbehandlungFunktionelles TrainingPräoperatives TrainingMobilisierende PhysiotherapieTaping (Kinesiotape, Leukotape)BFR - Blood Flow Restriction TrainingFDM - Faszienbehandlung nach TypaldosManuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder

Google Bewertungen

5.0(3)

KI-Zusammenfassung

In den Bewertungen werden die hohe fachliche Kompetenz sowie die individuelle und effektive Therapie hervorgehoben. Das Personal wird als freundlich und zuvorkommend beschrieben, mit ausreichend Zeit für die Patienten. Wartezeiten werden nicht explizit erwähnt.

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Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 05.10.2026, 11:11 Uhr

Verwendete Quellen

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.