Schnelltermin

Dr. Doris Wimmer-Schick

Zahnheilkunde
Kassenarzt: Alle Kassen
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: wimmer-schick.atStand Okt. 2026

Die Praxis bietet ein breites Spektrum an Leistungen an, darunter Prothetik, Kieferorthopädie, Füllungstherapie und Mundhygiene.

Leistungen

MundhygieneSämtliche Kassenleistungen

Behandlungen

Kronen und BrückenFüllungstherapie mit KunststoffKieferorthopädie (Herausnehmbare Zahnspangen, durchsichtige Schienen)Prothetik (Voll- und Teilprothesen, Geschiebe- und Druckknopftechnik)

Google Bewertungen

4.2(46)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zeichnen insgesamt ein überwiegend positives Bild: Besonders häufig werden freundliches und hilfsbereites Personal, kurze Wartezeiten bzw. eine rasche Terminvergabe sowie ein einfühlsamer, professioneller Umgang mit Angstpatienten gelobt. Vereinzelt werden jedoch kritische Erfahrungen mit unzureichender Schmerzbehandlung, verzögerter Weitervermittlung und dadurch verstärkten Beschwerden geschildert. Die fachliche Kompetenz wird überwiegend positiv hervorgehoben, steht aber einzelnen deutlich negativen Einschätzungen gegenüber.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.