Schnelltermin
Dr. Florian Zach

Dr. Florian Zach

Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Sind Sie Dr. Florian Zach? Details bearbeiten, Statistiken einsehen, kostenlos online buchbar werdenProfil übernehmen

Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: frauenarzt-zach.atStand Juli 2026

Dr. Florian Zach ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und betreibt eine Ordination in Gallneukirchen. Die Praxis legt den Fokus auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen und bietet individuelle Beratung und Betreuung in angenehmer Atmosphäre. Aktuell werden keine neuen Patientinnen aufgenommen, um bestehenden Patientinnen die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Google Bewertungen

4.7(48)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen zu Dr. Florian Zach sind überwiegend positiv: Hervorgehoben werden eine ausführliche, verständliche Beratung, viel Zeit für Fragen und eine einfühlsame, respektvolle Behandlung. Das Praxisteam und der Arzt werden als freundlich und herzlich beschrieben; zu Wartezeiten finden sich keine auffälligen Klagen. Vereinzelte Kritik bezieht sich auf einen früheren Arzt der Praxis und nicht auf Dr. Zach.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 09.07.2026, 21:45 Uhr

Verwendete Quellen

Profilfotos speichern wir nicht: Ihr Browser lädt das Bild direkt von der Quelle. Wird es dort gelöscht oder ersetzt, ist es auch auf Schnelltermin nicht mehr zu sehen. Ausgenommen sind Bilder, die im Arzt-Portal selbst hochgeladen werden — diese speichern wir.

Schnelltermin verarbeitet öffentlich zugängliche berufliche Informationen, um Patient:innen die Suche und den Vergleich geeigneter Ärzt:innen zu ermöglichen. Die Verarbeitung stützen wir auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.