Schnelltermin

Dr. med. univ. Daniel Zorn

Zahnmedizin
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Über den Arzt

KIDiese Beschreibung hat eine KI aus der angegebenen Website zusammengefasst. Sie wurde nicht von der Person auf diesem Profil verfasst oder geprüft.Automatisch zusammengefasstQuelle: zahnarzt.mdStand Okt. 2026

Dr. med. univ. Daniel Zorn ist Zahnarzt mit langjähriger Erfahrung in der Implantologie und Prothetik. Seine Behandlungen umfassen auch die professionelle Zahnreinigung und parodontologische Therapien. Dr. Zorn arbeitet mit modernster Technik und legt Wert auf eine schonende sowie patientenorientierte Behandlung.

Diplome & Zertifikate

Zahnärztliche Fachzahnarzt für OralchirurgieZahnärztliche Fachzahnarzt für Prothetik

Behandlungen

ZahnimplantateKronen und BrückenParodontalbehandlungZahnaufhellung (Bleaching)Professionelle ZahnreinigungKieferorthopädische Diagnostik

Ausstattung

Röntgenaufnahmen und digitale Diagnostik

Google Bewertungen

4.6(29)

KI-Zusammenfassung

Die Rückmeldungen sind überwiegend positiv: Wartezeiten werden als kurz beschrieben, das Team als freundlich und bemüht und die fachliche Behandlung als kompetent und schnell. Gelobt werden auch die rasche Vergabe von Akutterminen und die moderne Ordination. Vereinzelt wird kritisiert, dass die Zahnärztin gestresst wirke, sich wenig Zeit nehme, Zusatzkosten für Kinder-Spritzen anfallen und der persönliche Umgang zu wünschen übrig lasse.

Automatisch aus den 5 letzten Bewertungen erstellt

Woher stammen die Informationen in diesem Profil?

Dieses Profil wurde von Schnelltermin auf Basis öffentlich zugänglicher beruflicher Informationen erstellt. Ärzt:innen müssen sich dafür nicht selbst bei Schnelltermin registrieren.

Zuletzt aktualisiert: 16.10.2026, 09:51 Uhr

Verwendete Quellen

  • zahnarzt.mdWebsite der Ordination · zuletzt geprüft am 10.07.2026

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Auch der österreichische Oberste Gerichtshof hat sich mit Ärzteplattformen und der Verarbeitung öffentlich zugänglicher beruflicher Ärztedaten befasst und dabei anerkannt, dass Informationsinteressen von Patient:innen und Öffentlichkeit im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse darstellen können.